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"Informationen zum Schweizer Gesetz:
Die onlinedrogerie-schweiz.ch ist eine Onlinehandelsplattform welche unter der Firma Dr. Gurtner Pharma AG , Sitz in Wangenstrasse 57, 3018 Bern geführt wird. Die Webseite «onlinedrogerie-schweiz.ch» noch die Firma «Dr. Gurtner Pharma AG » ist keine im Kanton Bern bewilligte und eingetragene Drogerie gemäss § 25 Abs. 1 lit. b Gesundheitsgesetz (GesgG) i. Dies gemäss Verordnung V. m. § 35 Abs. 1 lit. b über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitsweisen (VBOB). Das heisst auch, dass keine Heil- oder Arzneimittel der Abgabekategorien A-D abgegeben werde.
Folgende Informationen zu den Heil- oder Arzneimittel der Abgabekategorien A-D.
Die Abgabe von zugelassenen Arzneimitteln ist in der Schweiz gesetzlich streng reguliert. Arzneimittel können verschreibungspflichtig (rezeptpflichtig), nicht verschreibungspflichtig und frei verkäuflich sein. Typische Abgabestellen sind Apotheken, Drogerien sowie Arztpraxen, sofern die Selbstdispensation kantonal erlaubt ist. Arzneimittel der Kategorie E dürfen zusätzlich auch im Detailhandel vertrieben werden, also beispielsweise im Supermarkt oder am Kiosk.
Die in der Schweiz zugelassenen Arzneimittel sind in vier Kategorien eingeteilt. Die Liste zeigt die neuen Abgabekategorien, welche ab dem 1. Januar 2019 gültig sind:
Abgabekategorie A:
- Die Abgabekategorie A enthält verschreibungspflichtige Medikamente, die in einer Arztpraxis oder mit einer ärztlichen Verordnung einmalig in einer Apotheke bezogen werden dürfen. Für die Fachpersonen besteht eine Dokumentationspflicht. Beispiele sind Antibiotika, Betäubungsmittel und Zytostatika.
Abgabekategorie B:
- Die Abgabekategorie B enthält verschreibungspflichtige Medikamente, die in einer Arztpraxis oder mit einer ärztlichen Verordnung einmalig oder mehrmals in einer Apotheke bezogen werden dürfen. Einige Arzneimittel aus der Kategorie B können von der Apothekerin oder vom Apotheker nach einem Beratungsgespräch ohne Rezept abgegeben werden. Dabei handelt es sich insbesondere um die sogenannte Liste B+ und die Ex-Liste-C. Die Abgabe ist dokumentationspflichtig (abhängig vom Produkt z.B. Eintrag ins Patientendossier, Algorithmus, Checkliste). Ferner ist in einem begründeten Ausnahmefall eine sogenannte Notfallabgabe möglich. Und nach einer Erstverordnung darf ein Medikament bei einer Dauertherapie während eines Jahres ohne Rezept abgegeben werden. Beispiele: Blutdrucksenker, Cholesterinsenker, Codein, „Pille danach“.
Abgabekategorie D:
- Arzneimittel der Kategorie D sind nicht verschreibungspflichtig und dürfen in Arztpraxen, Apotheken und Drogerien nach einer Fachberatung abgegeben werden. Es besteht keine Dokumentationspflicht. Beispiele sind Schmerzmittel wie Ibuprofenoder Mittel gegen Durchfall wie Loperamid.
Abgabekategorie E:
- Arzneimittel der Kategorie E sind nicht verschreibungspflichtig und dürfen in Arztpraxen, Apotheken, Drogerien und im Detailhandel abgegeben werden (Verkauf in allen Geschäften). Es ist keine Fachberatung erforderlich und es besteht keine Dokumentationspflicht. Beispiele sind Hustenbonbons und einige Tees.
Die in dieser Liste offensichtlich fehlende Abgabekategorie C wurde per Ende des Jahres 2018 aufgehoben. Sie enthielt in den Jahren zuvor die apothekenpflichtigen Arzneimittel. Diese 640 Medikamente wurden in den Jahren 2019 und 2020 entweder in die Abgabekategorie B (Rezeptpflicht, Ex-Liste C) oder die Abgabekategorie D (Fachberatung) umgeteilt. Gleichzeitig wurden Medikamente der Liste D in die Liste E (freiverkäuflich) umgeteilt. Neu dürfen in Drogerien alle nicht verschreibungspflichtigen Medikamente verkauft werden. (Quelle und weitere Informationen: https://www.pharmawiki.ch/wiki/index.php?wiki=Abgabekategorien"
